GEMA und YouTube sind neben ACTA, Leistungsschutzrecht für Presseverleger, Abmahnmissbrauch und Three-Strikes zu einem der bestimmenden Schlagworte in der Debatte um ein Urheberrecht für die digitale Gegenwart geworden. Die Tatsache, dass deutsche Internetnutzer aufgrund lizenzrechtlicher Streitigkeiten nicht die gleichen Dienste und Inhalte nutzen können wie Nutzer in anderen Ländern, wird einmal mehr zum Politikum. Dreh- und Angelpunkt der dahinterliegenden Diskussion ist die Frage, ob eine Zahlungspflicht an die GEMA besteht und – wenn ja – zu welchen Konditionen.
Lange erwartet wurde die Entscheidung des Landgerichts Hamburg in einem Musterverfahren, das die GEMA angestrengt hat. Im einstweiligen Verfahren war die GEMA zunächst gescheitert, weil sie mehrere Jahre nach dem Start der Plattform in Deutschland nicht plausibel darlegen konnte, dass plötzlich eine kursorische Schnellentscheidung notwendig war. Da das Gericht aber bereits damals Andeutungen gemacht hat, man könne YouTube mehr Prüfungspflichten zumuten und eine wirtschaftliche Einigung offenbar auch zwischenzeitlich nicht gefunden werden konnte, wurde die Entscheidung im Hauptsacheverfahren mit Spannung erwartet.
Im Mittelpunkt der Entscheidung des Landgerichts steht die Frage, ob YouTube sich als Content-Provider die Inhalte seiner Nutzer zu Eigen macht oder als Host-Provider nur seinen Nutzern eine Plattform zur Verfügung stellt. Dazu hatte der Bundesgerichtshof in seiner Chefkoch-Entscheidung verschiedene Kriterien aufgestellt. Diese für die GEMA in Bezug auf eine Vergütung der Videos wichtige Vorfrage hat das Landgericht nun mit großer Deutlichkeit zu Gunsten von YouTube entschieden:
„Entgegen der Argumentation der Klägerin hat das Gericht jedoch eine sog. „Täterhaftung“ der Beklagten hinsichtlich der Urheberrechtsverletzungen verneint und lediglich eine sog. „Störerhaftung“ angenommen. Da die Beklagte die urheberrechtsverletzenden Videos weder selbst hochgeladen habe, noch sich deren Inhalte zu eigen gemacht habe, hafte sie nicht als Täterin.“ (Presseinformation des Landgerichts Hamburg)
Die Frage, welche konkreten Prüfpflichten YouTube als Host-Provider, u.a. vor dem Hintergrund der Netlog-Entscheidung des EuGH, trifft, hat hauptsächlich Auswirkungen auf den Maschinenraum der Plattform. Da muss YouTube nach Ansicht des Landgerichts offenbar nachlegen. Daher hat YouTube „formal verloren“ und muss die betroffenen Titel löschen. Für Details muss man hier wohl das Urteil abwarten, aber die Presseinformation gibt zumindest Hinweise:
„Der Beklagten dürften danach keine Anforderungen auferlegt werden, die ihre grundsätzlich zulässige Tätigkeit unverhältnismäßig erschwerten. Zuzumuten sei ihr jedoch, nach Erhalt eines Hinweises auf eine Urheberrechtsverletzung durch den Einsatz einer Software künftige Uploads zu verhindern, die eine mit der gemeldeten Musikaufnahme übereinstimmende Aufnahme enthielten.“
Nach der Hamburger Entscheidung spricht jetzt einiges dafür, dass YouTube selbst nicht zur Vergütung verpflichtet ist. Dass eine Vergütung durch YouTube allerdings im beiderseitigen Interesse ist, dürfte auch feststehen. Weder die GEMA möchte mit jedem YouTube-Nutzer einen Vertrag schließen, noch dürfte YouTube dies seinen Nutzern zumuten wollen. Das heißt für die künftigen Gespräche werden Vergütungsmechanismen und vor allem Zahlen wieder relevanter werden.
Auch wenn die GEMA bemüht ist, das zu relativieren: bis zum 1. Januar 2012 war ihre Forderung für eine Vergütung pro YouTube-Video 12,78 Cent (nämlich der bis dahin gültige Tarif VR-OD 5). Eine Einigung mit BITKOM zu bezahlten Angeboten hat die GEMA zum Anlass genommen, zum Jahreswechsel ihre Tarifstruktur anzupassen. Diese differenziert jetzt immerhin zwischen bezahlten Downloads und werbefinanziertem Streaming. Die GEMA fordert mit 0,6 Cent pro Stream nun deutlich weniger. Dies ist aber weiterhin wirtschaftlich nicht abbildbar und im internationalen Vergleich unangemessen. Die GEMA verkennt, dass die Vergütung für einen flüchtigen Stream ihren eigenen Radiotarifen eigentlich sehr viel näher sein müsste als die für Downloads, die der Nutzer bezahlt und behalten darf.
Es bleibt zu hoffen, dass das heutige Urteil des Landgerichts Hamburg einen Wendepunkt in den Gesprächen für eine angemessene Beteiligung der Urheber an den mit ihren Werken erzielten Einnahmen markiert. Es wäre allerdings fatal, wenn das die Nutzung von YouTube weiterhin beeinträchtigt und auch vergleichbare Dienste durch rechtliche und wirtschaftliche Unsicherheit in ihrer Entwicklung hemmt.
Dass die Leistung der Kreativen vergütet werden muss, ist eine moralische und ökonomische Notwendigkeit. Die Kontroverse darf aber nicht ein zeitgemäßes Online-Angebot für Musik in Deutschland verhindern, Nutzer in die Illegalität oder rechtliche Grauzonen treiben und letztlich allen Beteiligten die Möglichkeit nehmen, Einnahmen zu erzielen.

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